280 Abs. 2 ZGB), entscheidet bezüglich der übrigen Belange das kantonale Recht über die Anwendung der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime (vgl. LGVE 1985 I Nr. 3; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 22 zu Art. 137 ZGB mit Verweisen). Im Kanton Luzern gilt für die Festsetzung von Ehegattenunterhalt im Verfahren nach Art. 175 ZGB grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (§ 60 Abs. 1 ZPO). Diese bedeutet, dass das Gericht in seinem Urteil nur solche Tatsachen berücksichtigen darf, die von einer Partei im Prozess behauptet worden sind. Der Tatbestand darf im Prinzip nicht von Amtes wegen ergänzt oder berichtigt werden.