Auf keinen Fall könne unter dem Titel der wirtschaftlichen Gleichstellung von Amtes wegen ein Betrag für Steuerzahlungen berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin habe auch keinerlei Angaben darüber gemacht, mit welcher Steuerlast sie allenfalls konfrontiert werde, obwohl sie die mutmassliche Steuerlast hätte berechnen lassen können. Auch in einem summarischen Verfahren hätten die Parteien eine Behauptungs- und Substanziierungslast. Es gehe hier auch nicht um irgendeine Berechnungsmethode. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf BGE 114 II 393 ff.