Aus den Erwägungen: Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Rekursschrift, die Vorinstanz habe nur dem Gesuchsgegner eine Steuerrückstellung angerechnet, obwohl sie gewusst habe, dass beide Parteien steuerlich belastet würden. Dies sei willkürlich und verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten. Die ungleiche Bedarfsrechnung habe sich auch auf die Bemessung der Kinderalimente, bezüglich welcher die uneingeschränkte Offizialmaxime gelte, ausgewirkt, so dass die Begründung der Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe keine weiteren Auslagen geltend gemacht, nicht stichhaltig sei.