ZGB verpflichtete der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten den Gesuchsgegner u.a., der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In ihrem Rekurs gegen diesen Entscheid verlangte die Gesuchstellerin die Erhöhung der persönlichen Unterhaltsbeiträge. In seiner Vernehmlassung beantragte der Gesuchsgegner Abweisung des Rekurses. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen: Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Rekursschrift, die Vorinstanz habe nur dem Gesuchsgegner eine Steuerrückstellung angerechnet, obwohl sie gewusst habe, dass beide Parteien steuerlich belastet würden.