{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-113_2002-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=852", "Checksum": "0af92c3e782223209a3dabf68a8a8243"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 113", "2002 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.02.2002 22 01 113 (2002 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; § 60 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren sind die laufenden Steuern beim erweiterten Notbedarf der Ehegatten von Amtes wegen zu berücksichtigen. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:30", "Checksum": "100ae30a552d3e6d506e0d55246ca95e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 20.02.2002 22 01 113 (2002 I Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; § 60 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung der persönlichen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren sind die laufenden Steuern beim erweiterten Notbedarf der Ehegatten von Amtes wegen zu berücksichtigen. | Direkte Bundessteuer\n\n Unterhaltsbeiträge sowie für die unter ihre Obhut gestellte Tochter Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.-- zuzüglich Ausbildungszulagen zugesprochen. Dies ist für die Berechnung der Steuerlast der Gesuchstellerin von Bedeutung. Auch wenn diese im vorinstanzlichen Verfahren keinen Steueraufwand geltend gemacht hat, hätte ihr die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien dennoch von Amtes wegen ein ermessensweise festzusetzendes Steuerbetreffnis anrechnen müssen. Im Kanton Luzern werden nämlich der Kindes- und der Ehegattenunterhalt praxisgemäss auf Grund einer Mischrechnung ermittelt, die sich auf die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung stützt (LGVE 1991 I Nr. 2). Diese Mischrechnung bedingt eine grosszügige Handhabung der Verhandlungsmaxime, gilt doch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, die vom obhutsberechtigten Elternteil zu versteuern sind (vgl. § 30 lit. f StG), die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 280 Abs. 2 ZGB). Hinzu kommt, dass die Steuerpflicht eine allgemein notorische Tatsache ist und dass die den Parteien anzurechnenden Steuerbetreffnisse mangels Vorliegen definitiver Steuerrechnungen in der Regel nach Ermessen des Gerichts festgesetzt werden. Damit aber steht fest, dass die Vorinstanz von sich aus hätte aktiv werden und der Gesuchstellerin - wie sie dies auch beim Gesuchsgegner getan hat - einen Betrag für ihre laufenden Steuern beim erweiterten Notbedarf hätte einsetzen müssen (vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 59, N 3 zu § 60, N 2 zu § 215, N 3 zu § 216 ZPO). Der Rekurs der Gesuchstellerin ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. II. Kammer, 20. Februar 2002 (22 01 113) |"}