114 ZGB möglicherweise erst in vier oder mehr Jahren stattfinden wird, ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kein Argument gegen die Kontensperre, sondern gegenteils dafür, ist doch anzunehmen, dass die Erfolgsaussichten für allfällige Hinzurechnungsansprüche gemäss Art. 208 und 220 ZGB mit dem Zeitablauf abnehmen. Bei einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung müsste die Gesuchstellerin neben der Schädigungsabsicht des Gesuchsgegners auch den Beweis der Vermögensentäusserung erbringen, was ihr aber hier mangels Kenntnis, wohin der Gesuchsgegner seinen Lohn fliessen lässt und wo er sein Vermögen anlegt, kaum gelingen dürfte. In diesem Sinne bezweckt Art.