Die Tatsache, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien infolge der Wartefrist von Art. 114 ZGB möglicherweise erst in vier oder mehr Jahren stattfinden wird, ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kein Argument gegen die Kontensperre, sondern gegenteils dafür, ist doch anzunehmen, dass die Erfolgsaussichten für allfällige Hinzurechnungsansprüche gemäss Art. 208 und 220 ZGB mit dem Zeitablauf abnehmen.