Die Gesuchstellerin bekundet ihren Scheidungswillen. Die Parteien haben zeitweilig auch Verhandlungen hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZBG eingereicht werden wird. Bei dieser Sachlage hat die Gesuchstellerin eine akute Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche genügend glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien infolge der Wartefrist von Art.