Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien keine Schicksalsgemeinschaft und kaum Aussicht auf eine Wiedervereinigung mehr besteht: Es ist aus dem ebenfalls beim Obergericht hängigen Eheschutzverfahren 22 01 26 bekannt, dass die Parteien hinsichtlich der Obhutszuteilung über die drei gemeinsamen Kinder und das Recht auf persönlichen Verkehr äusserst zerstritten sind, so dass Zwangsmassnahmen und eine gerichtliche Expertise über die Kinderbelange angeordnet werden mussten. Aus dem vorliegenden Verfahren geht hervor, dass die Parteien auch hinsichtlich der Vermögensverwaltung nicht mehr zur Kooperation bereit sind. Die Gesuchstellerin bekundet ihren Scheidungswillen.