massiv höhere Hürden zu überwinden. Das Eheschutzverfahren dient heute erfahrungsgemäss regelmässig der Vorbereitung der Scheidung, während unter altem Recht die Eheschutzmassnahmen die Sanierung einer in Schwierigkeiten geratenen Ehe bezwe-cken sollten (BGE 116 II 21, 28). Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien keine Schicksalsgemeinschaft und kaum Aussicht auf eine Wiedervereinigung mehr besteht: