112 ZGB verunmögliche. Es gehe ihm nur darum, den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hinauszuschieben, um in der Zwischenzeit eheliches Vermögen verschwinden zu lassen. Hält man sich vor Augen, dass nach dem neuen Scheidungsrecht der scheidungswillige Ehegatte bei Widerstand des anderen in der Regel die vierjährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB abzuwarten hat, so kommt man zum Schluss, dass der Eheschutz nach dem neuen Recht eine andere Bedeutung erhalten hat als unter altem Recht.