Die angeordnete Globalsperre praktisch der gesamten Ersparnisse des Gesuchsgegners, welche jahrelang in Kraft bleiben könnte, komme einer schikanösen Bevormundung gleich. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, der Gesuchsgegner habe mit der Umlagerung der gemeinsamen Bankguthaben in auf ihn allein lautende Fondsanteile das Ziel verfolgt, das Vermögen der Ehegatten bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung verschwinden zu lassen. Eine aktuelle Vermögensgefährdung sei glaubhaft gemacht, auch wenn der Gesuchsgegner unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Wartefrist nach Art. 114 ZGB eine sofortige einvernehmliche Scheidung nach Art. 112 ZGB verunmögliche.