Das Obergericht wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner macht geltend, eine akute Gefährdung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung, welche frühestens nach vierjähriger Trennung stattfinden werde, sei begrifflich ausgeschlossen. Verfügungsbeschränkungen auf Vorrat seien nicht zulässig. Überdies seien vorsorgliche Massnahmen wie die strittige Kontensperre nur für eine zeitlich beschränkte Dauer anzuordnen. Die angeordnete Globalsperre praktisch der gesamten Ersparnisse des Gesuchsgegners, welche jahrelang in Kraft bleiben könnte, komme einer schikanösen Bevormundung gleich.