Die Gesuchstellerin ersuchte im Eheschutzverfahren gestützt auf Art. 178 ZGB um Erlass einer Verfügungssperre über die Guthaben des Gesuchsgegners bei der Bank X. Der Amtsgerichtspräsident wies die Bank X. in der Folge an, sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Konten und Guthaben zu sperren. Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Rekurs und verlangte die unverzügliche Freigabe sämtlicher Konten und Guthaben. Das Obergericht wies den Rekurs ab.