zu Art. 2 ZGB). Indem der Beklagte seinerseits die Scheidung von der Klägerin in seinem Heimatstaat erwirken will (...), sich indessen in der Schweiz ihrem Scheidungswillen widersetzt, handelt er offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sein Verhalten verdient nicht den Schutz des Gesetzes, weshalb die Scheidungsklage auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs in Gutheissung der Appellation zu schützen ist. Damit kann auch einem in der Praxis viel diskutierten Problem, der Benachteiligung von Scheidungsklägern in der Schweiz gegenüber solchen im Ausland (Schwander Ivo, Art. 114 ZGB und Scheidungsklagen im Ausland bzw. Massnahmen in der Schweiz, in: