114 ZGB an der Ehe festzuhalten sei (Urteil und Kritik zitiert in FamPra.ch, 2/2001, S. 176). Dies gilt einerseits deshalb, weil das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass Art. 115 ZGB aufgrund der konkreten Fallumstände nach Recht und Billigkeit aus sich selber auszulegen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 129, 132 f.; 127 III 347, 349) und eine Kategorienbildung der schwerwiegenden Gründe mit Rücksicht auf die konkreten Fallumstände vermieden werden soll (BGE 127 III 129, 134). Als offenbarer Rechtsmissbrauch ist u.a. die völlige Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen zu werten (Merz, Berner Komm., N 400 ff., 444 ff. zu Art. 2 ZGB).