Vorliegend bedeutet dies, dass der Widerstand des Beklagten gegen die Scheidung dann nicht schützenswert erschiene, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgte. Die Scheidung wäre deshalb gleichwohl auszusprechen, auch wenn das Verharren der Klägerin in der vom Beklagten seinerseits nicht mehr gewünschten ehelichen Verbindung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB zu betrachten wäre. Das Bezirksgericht Bischofszell hat am 28. April 2000 in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem sich der in der Schweiz der Scheidung widersetzende Ehegatte mit der Absicht trug, sich in seinem Heimatstaat scheiden zu lassen, die Scheidung ausgesprochen.