Es stellt sich in diesem Zusammenhang zudem die Frage des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dieser kann gegeben sein, wenn der eine Partner die Ehe unter keinen Umständen fortsetzen will, sich aber gleichzeitig der Scheidung widersetzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, der weder mit dem Zweck der Ehe noch mit der Vierjahresfrist einen Zusammenhang hat. Es kann daher nicht in absoluter Weise gesagt werden, der Widerstand gegen die Scheidung sei kaum je rechtsmissbräuchlich (BGE vom 11.12.2001, E. 2.b [5C.242/2001]). Vorliegend bedeutet dies, dass der Widerstand des Beklagten gegen die Scheidung dann nicht schützenswert erschiene, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgte.