Gerade diese dem Institut der Ehe als rechtlichem Band gegenüber eingenommene negative Haltung lässt es für die scheidungswillige Klägerin als unzumutbar erscheinen, gegen ihren Willen an eben dieses rechtliche Band gebunden bleiben zu müssen. Die Scheidungsklage der Klägerin ist demnach in Gutheissung der Appellation gutzuheissen und die Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 115 ZGB gerichtlich zu scheiden. 3.2.4. Es stellt sich in diesem Zusammenhang zudem die Frage des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB).