Wohl sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beklagte (in seinem Heimatland) in der Zwischenzeit wieder verheiratet hätte. Im Ergebnis sind in seinem Verhalten jedoch keine massgeblichen qualitativen Unterschiede auszumachen: auch hier liegt die klare Manifestation des Beklagten vor, nicht mehr mit der Klägerin verheiratet zu sein. Gerade diese dem Institut der Ehe als rechtlichem Band gegenüber eingenommene negative Haltung lässt es für die scheidungswillige Klägerin als unzumutbar erscheinen, gegen ihren Willen an eben dieses rechtliche Band gebunden bleiben zu müssen.