115 ZGB zu. Einem scheidungswilligen Ehegatten kann nicht zugemutet werden, die vierjährige Trennungsfrist abzuwarten, wenn der andere selber offenkundig kein Interesse mehr am Eheband hat. So hat denn auch das Bundesgericht die Scheidungsklage einer Ehegattin nach Art. 115 ZGB geschützt, deren Mann sich im Ausland (widerrechtlich) erneut verheiratet hatte, sich aber der Scheidung in der Schweiz weiterhin widersetzte (BGE vom 4.3.2002, E.5.b [5C.297/2001]). Wohl sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beklagte (in seinem Heimatland) in der Zwischenzeit wieder verheiratet hätte.