128 III 1, 3). Da Art. 115 ZGB bewusst offen formuliert wurde, kann nicht zum Vornherein gesagt werden, es komme nicht auf die Motivation an, aus welchem Grund der scheidungsunwillige Ehegatte an der Ehe festhalten will (a.M. Geiser Thomas, Ein Jahr neues Scheidungsrecht: Überblick über die Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2/2001, S. 176). Wenn dieser mit einer selbstständigen Scheidungsklage in seinem Heimatstaat unmissverständlich selber zu verstehen gibt, dass er am rechtlichen Bestand seiner Ehe kein Interesse mehr habe, so kann er sich nicht gleichzeitig darauf berufen, der Klägerin stehe in der Schweiz kein Scheidungsanspruch nach Art. 115 ZGB zu.