Unter dem Gesichts-punkt von Art. 115 ZGB stellt sich jedoch die Frage, ob dem scheidungswilligen Ehegatten das Fortbestehen der Ehe als rechtlicher Verbindung seelisch zumutbar ist oder ob es objek-tiv nachvollziehbar ist, wenn er das Fortbestehen der ehelichen Bindungen während vier Jahren als unerträglich erachtet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob dem klagenden Ehepartner allenfalls aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht das Abwarten der vierjährigen Frist zuzumuten ist (BGE 127 III 129, 134; 128 III 1, 3).