111 f. ZGB ist damit nicht möglich. Ob es hier dem Beklagten offen stand, in Missachtung des schweizerischen Gerichtsstandes den Scheidungsprozess in seinem Heimatstaat einzuleiten, ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 115 ZGB darzulegen (vgl. E. 3.2). Denn es kann unter Umständen sehr unbillig sein, wenn sich ein ausländischer Ehegatte der Scheidung in der Schweiz widersetzt, weil er in seinem Heimatland ein für sich günstigeres Resultat betreffend die Scheidungsnebenfolgen erhoffen könnte (Schwander Ivo, Art. 114 ZGB und Scheidungsklagen im Ausland bzw. Massnahmen in der Schweiz, in: AJP 2001, S. 608).