Erscheint beispielsweise einer an sich scheidungswilligen Partei die offerierte Unterhalts- oder Güterrechtszahlung als zu gering, kann sie sich - ohne in Rechtsmissbrauch zu verfallen - der Scheidung bis zum Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens widersetzen. Dass sie damit möglicherweise in Genuss eines höheren Anspruchs aus der Freizügigkeitsleistung des anderen Ehegatten gelangt, steht dem nicht entgegen. Vorliegend ist zu beachten, dass der an sich scheidungswillige Beklagte nicht bereit ist, sich in der Schweiz scheiden zu lassen. Eine Scheidung nach Art. 111 f. ZGB ist damit nicht möglich.