Gleichwohl steht es grundsätzlich im freien Willen jedes Ehegatten, sich der Scheidung zu widersetzen, und dieser Wille ist zu achten. Dabei kommt es auf das Motiv des Widerstands des beklagten Ehegatten grundsätzlich nicht an, und es steht einem Ehegatten - entgegen der Auffassung der Klägerin - durchaus offen, seine Zustimmung zur Scheidung an (faktische) Bedingungen zu knüpfen. Erscheint beispielsweise einer an sich scheidungswilligen Partei die offerierte Unterhalts- oder Güterrechtszahlung als zu gering, kann sie sich - ohne in Rechtsmissbrauch zu verfallen - der Scheidung bis zum Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens widersetzen.