115 ZGB gegeben sei. Das Obergericht hat die Appellation der Klägerin gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Aussprechung der Scheidung und Regelung der Nebenfolgen an das Amtsgericht zurückgewiesen. Aus den Erwägungen: 3.1.1. (...) Die Tatsache, dass sich die beklagte Partei der Scheidungsklage widersetzt, kann vom gesetzlichen System her - entgegen der Meinung von Sutter/Freiburghaus (Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 8 zu Art. 115 ZGB) - zwar rechtsmissbräuchlich sein (BGE vom 11.12.2001 [5C.242/2001]). Gleichwohl steht es grundsätzlich im freien Willen jedes Ehegatten, sich der Scheidung zu widersetzen, und dieser Wille ist zu achten.