Mit Klage vom 28. April 2000 beantragte die Klägerin vor dem Amtsgericht die Scheidung der Ehe. Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein, erklärte sich aber anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. März 2001 mit der Scheidung unter der Bedingung einverstanden, dass diese vor einem Gericht in seiner Heimat ausgesprochen werde. Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 wies das Amtsgericht die Scheidungsklage ab, da mangels eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens die Voraussetzungen von Art. 111 f. ZGB nicht vorlägen, der Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB (vierjährige Trennung) nicht erfüllt sei und auch keine Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB gegeben sei.