Dies trifft zu, wenn im Scheidungsprozess ausländischer in der Schweiz lebender Eheleute vor dem schweizerischen Richter der beklagte Ehegatte sich der Scheidung widersetzt, weil er die Scheidung in seinem Heimatstaat aussprechen lassen will. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Parteien schlossen 1991 in der Bundesrepublik Jugoslawien die Ehe. Die Klägerin ist rumänischer, der Beklagte jugoslawischer Nationalität. Aus ihrer Ehe ging im Jahr 1993 ein Sohn hervor. Seit Mitte 2000 leben die Parteien in der Schweiz getrennt. Mit Klage vom 28. April 2000 beantragte die Klägerin vor dem Amtsgericht die Scheidung der Ehe.