| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Familienrecht | | Entscheiddatum: | 17.04.2002 | | Fallnummer: | 22 01 110 | | LGVE: | 2002 I Nr. 3 | | Leitsatz: | Art. 2 Abs. 2, 111, 112 und 115 ZGB. Die Tatsache, dass sich eine Partei der Scheidung widersetzt, kann rechtsmissbräuchlich sein und dem scheidungswilligen Ehegattten das Verharren in der Ehe unzumutbar machen. Dies trifft zu, wenn im Scheidungsprozess ausländischer in der Schweiz lebender Eheleute vor dem schweizerischen Richter der beklagte Ehegatte sich der Scheidung widersetzt, weil er die Scheidung in seinem Heimatstaat aussprechen lassen will.