{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-110_2002-04-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1119", "Checksum": "3d74bf721d4634ba1e635f8d7af2af0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 110", "2002 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 17.04.2002 22 01 110 (2002 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, 111, 112 und 115 ZGB. Die Tatsache, dass sich eine Partei der Scheidung widersetzt, kann rechtsmissbräuchlich sein und dem scheidungswilligen Ehegattten das Verharren in der Ehe unzumutbar machen. 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Dies trifft zu, wenn im Scheidungsprozess ausländischer in der Schweiz lebender Eheleute vor dem schweizerischen Richter der beklagte Ehegatte sich der Scheidung widersetzt, weil er die Scheidung in seinem Heimatstaat aussprechen lassen will. | Familienrecht\n\n der Klägerin verheiratet zu sein. Gerade diese dem Institut der Ehe als rechtlichem Band gegenüber eingenommene negative Haltung lässt es für die scheidungswillige Klägerin als unzumutbar erscheinen, gegen ihren Willen an eben dieses rechtliche Band gebunden bleiben zu müssen. Die Scheidungsklage der Klägerin ist demnach in Gutheissung der Appellation gutzuheissen und die Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 115 ZGB gerichtlich zu scheiden. 3.2.4. Es stellt sich in diesem Zusammenhang zudem die Frage des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dieser kann gegeben sein, wenn der eine Partner die Ehe unter keinen Umständen fortsetzen will, sich aber gleichzeitig der Scheidung widersetzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, der weder mit dem Zweck der Ehe noch mit der Vierjahresfrist einen Zusammenhang hat. Es kann daher nicht in absoluter Weise gesagt werden, der Widerstand gegen die Scheidung sei kaum je rechtsmissbräuchlich (BGE vom 11.12.2001, E. 2.b [5C.242/2001]). Vorliegend bedeutet dies, dass der Widerstand des Beklagten gegen die Scheidung dann nicht schützenswert erschiene, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgte. Die Scheidung wäre deshalb gleichwohl auszusprechen, auch wenn das Verharren der Klägerin in der vom Beklagten seinerseits nicht mehr gewünschten ehelichen Verbindung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB zu betrachten wäre. Das Bezirksgericht Bischofszell hat am 28. April 2000 in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem sich der in der Schweiz der Scheidung widersetzende Ehegatte mit der Absicht trug, sich in seinem Heimatstaat scheiden zu lassen, die Scheidung ausgesprochen. Entgegen der an diesem Urteil geübten Kritik ist es trotz der stark formalisierten Scheidungsgründe im neuen Recht im konkreten Fall nicht unbeachtlich, aus welchem Grund während der Vierjahresfrist von Art. 114 ZGB an der Ehe festzuhalten sei (Urteil und Kritik zitiert in FamPra.ch, 2/2001, S. 176). Dies gilt einerseits deshalb, weil das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass Art. 115 ZGB aufgrund der konkreten Fallumstände nach Recht und Billigkeit aus sich selber auszulegen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 129, 132 f.; 127 III 347, 349) und eine Kategorienbildung der schwerwiegenden Gründe mit Rücksicht auf die konkreten Fallumstände vermieden werden soll (BGE 127 III 129, 134). Als offenbarer Rechtsmissbrauch ist u.a. die völlige Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen zu werten (Merz, Berner Komm., N 400 ff., 444 ff. zu Art. 2 ZGB). Indem der Beklagte seinerseits die Scheidung von der Klägerin in seinem Heimatstaat erwirken will (...), sich indessen in der Schweiz ihrem Scheidungswillen widersetzt, handelt er offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sein Verhalten verdient nicht den Schutz des Gesetzes, weshalb die Scheidungsklage auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs in Gutheissung der Appellation zu schützen ist. Damit kann auch einem in der Praxis viel diskutierten Problem, der Benachteiligung von Scheidungsklägern in der Schweiz gegenüber solchen im Ausland (Schwander Ivo, Art. 114 ZGB und Scheidungsklagen im Ausland bzw. Massnahmen in der Schweiz, in: AJP 2001, S. 608) ein Lösungsansatz entgegengestellt werden. II. Kammer, 17. April 2002 (22 01 110) |"}