Auch bei einer Teilung der Prozesskosten hätte der erstinstanzliche Instruktionsrichter auf Rücker-stattung des Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin aus Billigkeitsgründen durchaus verzichten dürfen. Ein solches Vorgehen wäre in seinem Ermessen und deshalb jedenfalls nicht willkürlich gewesen (LGVE 2001 I Nr. 8 m.H. auf BJM 1987 S. 25). II. Kammer, 11. März 2002 (22 01 104) |