Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt demzufolge als unbegründet abzuweisen. Hätte der erstinstanzliche Instruktionsrichter den Gesuchsgegner vorab zu einem Ko-stenvorschuss für die mutmasslich anfallenden Kosten der Gesuchstellerin verpflichtet (was nicht zu empfehlen ist: Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 136 zu Art. 159 ZGB), wäre im Endentscheid hier auch über die definitive Kostenverlegung zu befinden gewesen. Auch bei einer Teilung der Prozesskosten hätte der erstinstanzliche Instruktionsrichter auf Rücker-stattung des Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin aus Billigkeitsgründen durchaus verzichten dürfen.