Dies kann dazu führen, dass bei einer Streitsache wie der vorliegenden die Verfahrenskosten einzig dem wirtschaftlich Stärkeren überbunden werden, obwohl nach Verfahrensausgang eine Kosten-teilung gerechtfertigt gewesen wäre. Es besteht kein Grund dafür, dass die Beistandspflicht als Grundlage der Kostenvorschusspflicht bei der Kostenverlegung im Endentscheid nicht greifen sollte. In diesem Sinn kann nicht gesagt werden, die Kostenverlegung des erstin-stanzlichen Instruktionsrichters lasse sich mit keinem sachlichen Argument begründen oder sei im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt demzufolge als unbegründet abzuweisen.