Anders als im Scheidungsprozess, in wel-chem ein entsprechendes Begehren im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB zu behan-deln ist, wird in Eheschutzverfahren jedoch praxisgemäss davon abgesehen, diesen Antrag vorab zu behandeln. Vielmehr wird in solchen Fällen von der Erhebung eines Gerichtsko-stenvorschusses abgesehen und über die Kostentragung direkt mit der Hauptsache ent-schieden. In diesem Entscheid wird dann nicht nur dem Gesichtspunkt des Obsiegens oder Unterliegens (§ 119 Abs. 1 ZPO), sondern auch dem familienrechtlichen Charakter des Ver-fahrens und dabei vorab namentlich den wirtschaftlichen Kräfteverhältnissen und der daraus rührenden Beistandspflicht (§ 121 Abs. 2 lit.