Eben-sowenig verfügt sie über Vermögen. Angesichts der Vermögenslage des Gesuchsgegners wäre einem Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Bei-standspflicht unter Ehegatten kein Erfolg beschieden gewesen (LGVE 1987 I Nr. 34; vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 15a zu Art. 163 ZGB mit Hinweis auf BGE 119 Ia 134, 135). Aus diesen Gründen verlangte die Gesuchstellerin vor Amtsgericht, dass ihr der Gesuchsgegner die Prozesskosten vorschiesse. Anders als im Scheidungsprozess, in wel-chem ein entsprechendes Begehren im Massnahmeverfahren nach Art.