Umstritten ist einmal die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid. Der erstin-stanzliche Instruktionsrichter hat unter Hinweis auf § 121 Abs. 2 lit. c ZPO und die wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners, trotz dessen Teilerfolgs, sämtliche Prozessko-sten diesem überbunden. Unbestrittenermassen ist die Gesuchstellerin nicht in der Lage, anfallende Prozessko-sten aus ihrem laufenden (Erwerbs- und/oder Alimenten-) Einkommen zu bezahlen. Eben-sowenig verfügt sie über Vermögen.