In einem Eheschutzverfahren nach Art. 175 ZGB überband der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner die gesamten Verfahrenskosten (u.a. die Gerichts- und Beweiskosten von Fr. 4'000.-- und die Anwaltsentschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 3'623.85). Da-gegen erhob der Gesuchsgegner Nichtigkeitsbeschwerde u.a. mit der Begründung, dass sich angesichts des Prozessergebnisses eine Halbierung der Gerichts- und Beweiskosten und die Übernahme der je eigenen übrigen Kosten durch die Parteien gerechtfertigt hätte. Das Obergericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde bezüglich der Kostenverlegung ab. Aus den Erwägungen: Umstritten ist einmal die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid.