| | Entscheid: | §§ 119 Abs. 1 und 121 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 176 ZGB. Kostenverlegung im Eheschutzverfahren: Neben dem Prozessausgang darf dem familienrechtlichen Charakter des Verfahrens Rechnung getragen werden. Der Eheschutzrichter ist nicht verpflichtet, über den Antrag eines Ehegatten, der andere habe ihm einen Prozesskostenvorschuss für das Eheschutzverfahren zu leisten, vorab zu entscheiden. ====================================================================== In einem Eheschutzverfahren nach Art