In diesem Fall ist es dem klagenden Ehegatten nicht zumutbar, weiterhin mit dem auslandabwesenden Ehegatten die Ehe gegen seinen Willen weiterführen zu müssen. Bei der Landesverweisung eines ausländischen Ehegatten darf es sodann keine Rolle spielen, ob diese Massnahme wegen seines strafbaren Verhaltens dem Ehepartner gegenüber oder aus einem anderen Grund, der eine Landesverweisung nach sich zieht, ausgesprochen wird. So oder anders ist es dem in der Schweiz verbleibenden, scheidungswilligen Ehegatten im Sinne von Art. 115 ZGB nicht mehr zumutbar, an der Ehe festhalten zu müssen. II. Kammer, 9. April 2001 (22 00 97) |