Diese Umschreibung ist allerdings bei Ausländerehen insofern zu restriktiv, als der Aufenthaltsort des beklagten Ehegatten durchaus bekannt sein kann, indes aus anderen Gründen (z.B. aufenthaltsrechtlicher Landesverweisung oder freiwilligem Verlassen der Schweiz ins Ausland) ein Zusammenleben der Ehegatten zumindest für die Zeit der Vierjahresfrist nach Art. 114 ZGB aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verunmöglicht ist. In diesem Fall ist es dem klagenden Ehegatten nicht zumutbar, weiterhin mit dem auslandabwesenden Ehegatten die Ehe gegen seinen Willen weiterführen zu müssen.