In der Lehre wird postuliert, die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB sei auch erfüllt, wenn der der Scheidung opponierende Ehegatte während längerer Zeit ohne Nachricht und ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsortes abwesend ist (Fankhauser Roland, a.a.O., N 9 zu Art. 115 ZGB). Diese Umschreibung ist allerdings bei Ausländerehen insofern zu restriktiv, als der Aufenthaltsort des beklagten Ehegatten durchaus bekannt sein kann, indes aus anderen Gründen (z.B. aufenthaltsrechtlicher Landesverweisung oder freiwilligem Verlassen der Schweiz ins Ausland) ein Zusammenleben der Ehegatten zumindest für die Zeit der Vierjahresfrist nach Art.