Betroffen von dieser ehelichen Auseinandersetzung ist auch der Sohn. Die aus den zwar eher geringen körperlichen Verletzungen stammenden seelischen Verletzungen der Klägerin, die eine Therapie nötig gemacht haben, sind als schwerwiegend zu betrachten und führen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Scheidung nach Art. 115 ZGB vorliegend erfüllt sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 8.2.2001, 5C.160/2000). 2.4.2. Die Scheidung ist aber auch aus einem anderen Grund auszusprechen. In der Lehre wird postuliert, die Unzumutbarkeit gemäss Art.