115 ZGB) oder von einer "Bagatelle" gesprochen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass mit diesen Gewalttätigkeiten des Beklagten eine starke Kränkung der Klägerin verbunden war, die einer massiven Verletzung ihrer psychischen Integrität gleichzusetzen ist. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes betreffend den Sohn der Parteien, das der Klägerin im Zusammenhang mit dem gewalttätigen Verhalten des Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung mit Nachhallerinnerungen, enormen Ängsten und weiteren für diese Störung typischen Symptomen diagnostiziert. Betroffen von dieser ehelichen Auseinandersetzung ist auch der Sohn.