Dies gilt jedenfalls, wenn die Tätlichkeiten in grösserem Ausmass erfolgen, wie dies vorliegend der Fall ist. So wurde der Beklagte bereits wegen mehrfacher Tätlichkeiten gegenüber der Klägerin rechtskräftig verurteilt, und es ist im derzeit noch hängigen Strafverfahren zumindest eine weitere Tätlichkeit des Beklagten eingestanden. In diesem Fall kann nicht mehr von "üblichem Konfliktverhalten im Rahmen der Ehe" (Fankhauser Roland, PraxKomm. Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer Ingeborg], N 10 zu Art. 115 ZGB) oder von einer "Bagatelle" gesprochen werden.