Damit sind zumindest weitere Tätlichkeiten, wenn nicht gar eine ein-fache Körperverletzung durch den Beklagten eingestanden. Wie dargelegt, erachtet die herrschende Lehre den Scheidungsgrund von Art. 115 ZGB bei körperlicher Misshandlung als erfüllt (vgl. BGE 126 III 404, 410, mit Hinweisen). Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem vor kurzem gefällten Entscheid festgestellt, dass auch Tätlichkeiten einen schwerwiegenden Grund für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB darstellen können (ZR 100 [2001] Nr. 25). Dies gilt jedenfalls, wenn die Tätlichkeiten in grösserem Ausmass erfolgen, wie dies vorliegend der Fall ist.