Dies umso weniger, als der Beklagte zu diesem Vorfall anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung selber einräumte, er habe damals die Klägerin vorne am Hals gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben. Er wisse allerdings nicht mehr, ob er sie mit der Faust geschlagen habe. Diese Zugabe nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, den Beklagten auch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zur Anklage zu bringen, wobei sie sich auch auf die vom Verteidiger des Beklagten eingestandenen Hämatome am Hals der Klägerin stützen konnte. Damit sind zumindest weitere Tätlichkeiten, wenn nicht gar eine ein-fache Körperverletzung durch den Beklagten eingestanden.