Die Aussage von X., wonach er am 12. Oktober 1999 mittags gesehen habe, wie der Beklagte mit Füssen und Händen auf die Klägerin eingeschlagen habe, sie mit beiden Händen am Hals gepackt und aus dem Auto gezogen habe, um danach weiter mit den Fäusten auf sie einzuschlagen, kann deshalb vorliegend zu Lasten des Beklagten verwertet werden, ohne dieses Verhalten strafrechtlich zu qualifizieren. An der Glaubwürdigkeit dieser Aussage ergeben sich keine ernsthaften Zweifel. Dies umso weniger, als der Beklagte zu diesem Vorfall anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung selber einräumte, er habe damals die Klägerin vorne am Hals gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben.