Entgegen seiner Auffassung ist das Scheidungsgericht indes nicht an die strafprozessuale Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK gebunden, und es kann die ihm zur Verfügung stehenden Strafakten nach freiem Ermessen würdigen (§ 143 ZPO). Die Aussage von X., wonach er am 12. Oktober 1999 mittags gesehen habe, wie der Beklagte mit Füssen und Händen auf die Klägerin eingeschlagen habe, sie mit beiden Händen am Hals gepackt und aus dem Auto gezogen habe, um danach weiter mit den Fäusten auf sie einzuschlagen, kann deshalb vorliegend zu Lasten des Beklagten verwertet werden, ohne dieses Verhalten strafrechtlich zu qualifizieren.