Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass bislang kein rechtskräftiges Urteil in dieser Strafsache vorliegt. Entgegen seiner Auffassung ist das Scheidungsgericht indes nicht an die strafprozessuale Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK gebunden, und es kann die ihm zur Verfügung stehenden Strafakten nach freiem Ermessen würdigen (§ 143 ZPO).